Prozess & Folgezeit

Durch die Anzeige eines Überlebenden aus Frankfurt konnten Ermittlungen gegen Adolf Rübe eingeleitet werden. Vom 5. bis zum 14. Dezember 1949 trat Rübe als Angeklagter vor das Landgericht Koblenz. Er wurde zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt, aus der er 1962 vorzeitig entlassen wurde.

Adolf Rübe wurde unter anderem für folgende Taten angeklagt:

  • Ermordung von 14 Mädchen, weil sie angeblich Lebensmittel entwendet und keinen "Judenstern" getragen haben sollen
  • Ermordung von vier Frauen, weil diese angeblich Beziehungen zu Wehrmachtsangehörigen geführt haben sollen sowie die Tötung drei weiterer Frauen
  • Ermordung eines Mannes, der sich angeblich negativ über den Nationalsozialismus geäußert haben soll
  • Ermordung 100 jüdischer Menschen durch Erstickung in einem Gaswagen
  • Ermordung zweier Kinder
  • Ermordung eines jüdischen Mannes, weil dessen Wohnung angeblich nicht sauber genug war
  • Tötung mehrerer jüdischer Menschen, weil sich diese angeblich den Weisungen Rübes wiedersetzt haben sollen1
Vernehmungsprotokoll Adolf Rübe

Vernehmungsprotokoll von Adolf Rübe

In den Befragungen durch die Staatsanwaltschaft Ludwigsburg zeigte sich Rübe durchaus kooperativ. Er berichtete in Details von der "Aktion 1005" in Maly Trascjanec sowie von der Lebendverbrennung dreier Menschen in Blahaǔščyna. Darüber hinaus half er dabei, andere Täter der "Aktion 1005" zu identifizieren. Die Kooperationsbereitschaft half ihm wenig: Bis auf den letzten oben geschilderten Tatvorwurf, wurde Adolf Rübe des Mordes in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen. Wegen seiner Beteiligung an mindestens 436 Morden, von denen er 26 nachweislich eigenhändig ausführte, wurde Rübe, der nach 1945 seine Tätigkeiten selber als die eines „Richters und Henkers“ beschrieb, vor dem Landgericht Karlsruhe am 14. Dezember 1949 zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt, aus der er 1962 entlassen wurde.2 Er starb am 23. Juni 1974 in seinem Geburtsort Karlsruhe.

Inhaltlich verantwortlich: Frank Wobig

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1 Vgl. LG Karlsruhe, Ldf. 298b, JuNSV Bd. IX, S. 6-42.
2 Vgl. Borgstedt, Rübe, S. 323-324.